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Branchenwissen

Praxissoftware für Tierheilpraktiker: Rechtsgrundlagen und Auswahlkriterien

Petflare Ratgeber6 Min Lesezeit
Waage-Symbol neben einem Laptop mit Anamnese-Formular, symbolisiert Rechtsgrundlagen für Tierheilpraktiker-Software

Warum die Rechtslage die Software-Wahl beeinflusst

Tierheilpraktiker:innen arbeiten in einem anderen rechtlichen Rahmen als Tierärzt:innen – und das wirkt sich direkt darauf aus, was eine passende Praxissoftware können muss. Wer eine Software wählt, die 1:1 auf tierärztliche Abrechnung (GOT) zugeschnitten ist, bekommt einen Ziffernkatalog aufgezwungen, den es für Tierheilpraktiker in dieser Form gar nicht gibt. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage mit belastbaren Quellen ein und leitet daraus ab, worauf du bei der Software-Auswahl wirklich achten solltest.

Tierheilpraktiker ist kein geschützter Beruf

Der Deutsche Bundestag hat die Rechtslage 2019 in einer Kurzinformation der Wissenschaftlichen Dienste zusammengefasst (WD 5 – 3000 – 032/19, 12.03.2019). Die zentrale Aussage direkt aus dem Dokument:

„Die Ausbildung zum Tierheilpraktiker ist nicht staatlich geregelt oder an bestimmte Gesetze gebunden. Deshalb führen die Tierheilpraktikerschulen die Ausbildung nach eigenen Vorschriften durch."

Das unterscheidet den Beruf grundlegend von zwei benachbarten Berufsbildern:

  • Tierärzt:in: Die Tätigkeit setzt eine Approbation nach der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) voraus. Studium und praktische Ausbildung dauern laut dem Bundestags-Gutachten rund fünfeinhalb Jahre und schließen mit einer staatlichen Prüfung ab. Rechtsgrundlage ist die Bundes-Tierärzteordnung.
  • Humane:r Heilpraktiker:in: Wer Menschen behandelt, braucht eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die eine amtsärztliche Prüfung voraussetzt.

Für Tierheilpraktiker:innen existiert keine vergleichbare staatliche Prüfung. Ausbildungsinhalte orientieren sich häufig an der Kenntnisüberprüfungsrichtlinie der Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e. V. (kthp) – einer freiwilligen Vereinbarung von Berufsverbänden, nicht an einem Gesetz. Der Verband kthp forderte laut dem Bundestags-Gutachten bereits 2015 einen dem humanen Heilpraktiker entsprechenden Sachkundenachweis; eine staatliche Regelung ist daraus bislang nicht entstanden.

Wo die Grenze der Behandlung liegt

Auch ohne geschützten Berufstitel gilt eine klare gesetzliche Grenze: verschreibungspflichtige Tierarzneimittel. Nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) dürfen Tierhalter:innen verschreibungspflichtige Tierarzneimittel nur erwerben oder anwenden, wenn sie von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben wurden. Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind zudem grundsätzlich apothekenpflichtig. Für die Praxis bedeutet das: Empfehlungen zu Naturheilmitteln, Bach-Blüten, Homöopathie oder Phytotherapie außerhalb der Verschreibungspflicht bleiben im Aufgabenbereich von Tierheilpraktiker:innen, verschreibungspflichtige Medikation nicht.

Wie die Abrechnung tatsächlich funktioniert

Anders als bei Tierärzt:innen, die nach der amtlichen Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) abrechnen müssen, gibt es für Tierheilpraktiker:innen keine gesetzliche Gebührenordnung. Wichtig für die korrekte Begrifflichkeit: Das häufig zitierte „GebüH" (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) ist ein Dokument für humane Heilpraktiker, herausgegeben von Heilpraktiker-Verbänden – es gilt nicht für die Tierheilkunde und sollte in diesem Kontext nicht verwendet werden.

Für Tierheilpraktiker:innen veröffentlichen Berufsverbände stattdessen ein eigenes Gebührenverzeichnis für Tierheilpraktiker (unter anderem die Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e. V. sowie einzelne Fachverbände). Es dient ausdrücklich als Orientierungshilfe für angemessene Preise, nicht als bindende Taxe. Rechtlich gilt: Die Vergütung wird frei zwischen Tierheilpraktiker:in und Halter:in vereinbart – die Grundlage ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB, kein Werkvertrag, weil ein Behandlungserfolg nicht geschuldet werden kann.

Für die Praxis heißt das:

  • Es gibt keinen gesetzlichen Ziffernkatalog, den eine Software zwingend abbilden muss.
  • Ein Verbands-Gebührenverzeichnis als Vorlage ist trotzdem hilfreich, um Preise konsistent und nachvollziehbar zu halten.
  • Behandlungspakete, Pauschalen und freie Preisgestaltung sind rechtlich unproblematisch, solange sie transparent kommuniziert werden.

Was eine passende Software daraus ableiten muss

Aus der Rechtslage ergeben sich konkrete Anforderungen an die Praxissoftware, die sich von tierärztlicher Software unterscheiden:

Freie Preisgestaltung statt starrem Ziffernkatalog. Die Software sollte eigene Behandlungspakete, Faktoren und Pauschalen zulassen, statt einen amtlichen Katalog wie die GOT vorauszusetzen.

Anamnese-Tiefe für Naturheilkunde. Konstitutions-, Verhaltens- und Lebensumstands-Fragebögen für Verfahren wie Bach-Blüten, Akupunktur, Phytotherapie oder TCVM (Traditionelle Chinesische Veterinärmedizin) sind in tierärztlicher Software selten vorgesehen, für die tägliche Arbeit aber zentral.

Mittel-Bibliothek statt Medikamenten-Datenbank. Globuli, Tinkturen und Heilkräuter lassen sich anders katalogisieren als verschreibungspflichtige Arzneimittel – eine gute Software bildet das getrennt ab, ohne die verschreibungspflichtige Logik der Tiermedizin überzustülpen.

DSGVO-konforme Datenhaltung bleibt Pflicht. Unabhängig vom Berufsstatus gilt die DSGVO für alle, die personenbezogene Daten von Tierhalter:innen verarbeiten. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO gehört bei jeder Cloud-Software zur Grundausstattung, nicht zur Kür.

Transparente Rechnungen ohne falsche Rechtsgrundlage. Rechnungsvorlagen sollten nicht suggerieren, es gäbe eine amtliche Gebührenordnung – eine seriöse Software weist Leistungen klar und nachvollziehbar aus, ohne den Eindruck einer GOT-artigen Bindung zu erzeugen.

Checkliste für die Software-Auswahl

  • Erlaubt die Software freie Behandlungspakete statt eines starren Gebührenkatalogs?
  • Sind Anamnese-Vorlagen für Naturheilkunde (Bach-Blüten, Akupunktur, Phytotherapie, TCVM) vorhanden oder frei anlegbar?
  • Gibt es eine Mittel-Bibliothek für Globuli, Tinkturen und Heilkräuter?
  • Bietet der Anbieter einen AVV nach Art. 28 DSGVO an?
  • Läuft die Software mobil, für Hausbesuche und Praxis unterwegs?
  • Sind Rechnungsvorlagen neutral formuliert, ohne eine amtliche Gebührenordnung zu suggerieren?
  • Lässt sich ein Verbands-Gebührenverzeichnis als Preis-Orientierung hinterlegen, ohne als Pflicht-Ziffernkatalog vorausgesetzt zu werden?

Häufige Fragen

Brauche ich als Tierheilpraktiker:in eine Zulassung, um zu praktizieren? Nein. Die Ausbildung ist laut dem Bundestags-Gutachten (WD 5 – 3000 – 032/19) nicht staatlich geregelt, es gibt keine Zulassungspflicht wie bei Tierärzt:innen (Approbation nach TAppV) oder humanen Heilpraktiker:innen (Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz). Berufsverbände wie die kthp bieten freiwillige Kenntnisüberprüfungen an.

Darf ich als Tierheilpraktiker:in Medikamente verschreiben? Nein, nicht für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel. Nach dem Tierarzneimittelgesetz (TAMG) dürfen diese nur von Tierärzt:innen verschrieben oder abgegeben werden, verschreibungspflichtige Präparate sind zusätzlich apothekenpflichtig.

Ist „GebüH" die richtige Bezeichnung für die Abrechnung in der Tierheilpraxis? Nein. GebüH bezeichnet das Gebührenverzeichnis für humane Heilpraktiker. Für die Tierheilpraxis existiert ein eigenes Gebührenverzeichnis für Tierheilpraktiker, herausgegeben von den jeweiligen Berufsverbänden – als Orientierung, nicht als bindende Taxe.

Muss meine Software die GOT beherrschen, wenn ich mit Tierärzt:innen zusammenarbeite? Nur, wenn du selbst GOT-pflichtige Leistungen abrechnest – das ist tierärztlichen Leistungen vorbehalten. Für die eigene Tätigkeit als Tierheilpraktiker:in reicht eine Software, die freie Preisgestaltung und Verbands-Gebührenverzeichnisse abbildet.

Fazit

Die fehlende staatliche Regelung des Berufs Tierheilpraktiker:in ist kein Nachteil bei der Software-Wahl, sondern ein Grund, gezielter zu prüfen: eine Software, die auf tierärztliche GOT-Logik ausgelegt ist, passt nicht automatisch. Wer die Rechtslage kennt, kann Anbieter gezielt danach fragen, statt sich mit vager Werbesprache abspeisen zu lassen.

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