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Branchenwissen

Rechnung als Tierheilpraktiker: was rein muss

Petflare Ratgeber8 Min Lesezeit
Rechnungsdokument mit Positionsliste und Stempel, daneben Paragraphenzeichen, symbolisiert Rechnungspflichten in der Tierheilpraxis

Warum die Rechnung in der Tierheilpraxis anders aussieht

Tierärzt:innen rechnen nach der amtlichen Gebührenordnung ab, mit festen Ziffern und Gebührensätzen. Für Tierheilpraktiker:innen gibt es das nicht: keine gesetzliche Gebührenordnung, keinen Pflicht-Ziffernkatalog. Die Vergütung wird frei mit der Halterin oder dem Halter vereinbart, Grundlage ist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Wie diese Rechtslage zustande kommt und warum das oft zitierte „GebüH" nur für humane Heilpraktiker:innen gilt, haben wir im Artikel Praxissoftware für Tierheilpraktiker: Rechtslage mit Quellen aufgearbeitet.

Freie Preisgestaltung heißt aber nicht regelfrei. Sobald du eine Rechnung schreibst, greifen Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und BGB – unabhängig davon, ob dein Beruf staatlich geregelt ist. Dieser Artikel geht die Regeln durch, die für jede Rechnung aus der Tierheilpraxis gelten, jeweils mit Link auf die Norm. Stand: September 2026.

Pflichtangaben nach § 14 UStG

§ 14 Absatz 4 UStG listet, was auf jeder Rechnung stehen muss. Für die Tierheilpraxis relevant:

  1. Vollständiger Name und Anschrift – von dir als leistender Unternehmerin und von der Halterin oder dem Halter als Leistungsempfänger.
  2. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – eine von beiden reicht.
  3. Ausstellungsdatum.
  4. Fortlaufende Rechnungsnummer – einmalig vergeben, eine oder mehrere Zahlenreihen sind erlaubt. Lücken sind kein Problem, Doppelungen schon.
  5. Umfang und Art der Leistung – bei Handelsware Menge und handelsübliche Bezeichnung.
  6. Zeitpunkt der Leistung – der Behandlungstermin, nicht das Rechnungsdatum.
  7. Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen.
  8. Steuersatz und Steuerbetrag – oder bei Steuerbefreiung ein Hinweis darauf.

Für kleine Beträge gibt es eine Erleichterung: Nach § 33 UStDV reicht bei einem Gesamtbetrag bis 250 Euro eine Kleinbetragsrechnung mit Name und Anschrift der Praxis, Datum, Leistungsbeschreibung, Bruttobetrag und Steuersatz. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters sowie Rechnungsnummer entfallen dann. In der Praxis lohnt es sich trotzdem, immer die vollständige Rechnung zu schreiben – die Software macht den Unterschied ohnehin nicht, und Halter:innen, die eine Tierkrankenversicherung haben, brauchen die vollen Angaben.

Umsatzsteuer: 19 Prozent, keine Heilberufs-Befreiung

Ein häufiger Irrtum: Weil humane Heilpraktiker:innen umsatzsteuerfrei arbeiten, gelte das auch für die Tierheilpraxis. Das stimmt nicht. Die Befreiung in § 4 Nummer 14 UStG gilt ausdrücklich für „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin". Behandlungen am Tier fallen nicht darunter – weder bei Tierärzt:innen noch bei Tierheilpraktiker:innen.

Damit gilt der Regelsteuersatz aus § 12 Absatz 1 UStG: 19 Prozent auf jede Behandlung, jede Beratung und jede Anamnese. Wenn du Globuli, Tinkturen oder andere Mittel verkaufst, gehören sie als eigene Position mit dem jeweils geltenden Steuersatz auf die Rechnung – getrennt von der Behandlungsleistung, damit die Aufschlüsselung nach Steuersätzen stimmt.

Kleinunternehmerregelung

Wer unter den Umsatzgrenzen bleibt, kann auf die Umsatzsteuer verzichten. Seit 2025 gilt nach § 19 Absatz 1 UStG: Der Gesamtumsatz im Vorjahr darf 25.000 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreiten. Umsätze in diesem Rahmen sind steuerfrei, du weist keine Umsatzsteuer aus und darfst im Gegenzug keine Vorsteuer ziehen.

Für Kleinunternehmer-Rechnungen gibt es seit 2025 eine eigene Vorschrift: § 34a UStDV. Die Rechnung braucht Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, Datum, Leistungsbeschreibung und das Entgelt in einer Summe – plus einen Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt. Ohne diesen Hinweis ist die Rechnung unvollständig.

E-Rechnung: wann sie Pflicht ist

Seit dem 1. Januar 2025 kennt das Umsatzsteuergesetz zwei Rechnungsarten. Eine elektronische Rechnung ist nach § 14 Absatz 1 UStG eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das maschinell verarbeitet werden kann – etwa XRechnung oder ZUGFeRD. Ein PDF per E-Mail zählt nicht als E-Rechnung, sondern als „sonstige Rechnung".

Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 UStG nur, wenn du eine Leistung an eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer im Inland erbringst. Für die Tierheilpraxis bedeutet das:

  • Private Halter:innen: keine E-Rechnungspflicht. Papier oder PDF bleiben zulässig.
  • Reitställe, Züchter:innen, Tierheime, Hundeschulen als Unternehmen: E-Rechnung ist grundsätzlich Pflicht.

Für den Übergang sieht § 27 Absatz 38 UStG Fristen vor: Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alle Unternehmen weiter Papierrechnungen stellen, PDF mit Zustimmung des Empfängers. Bis zum 31. Dezember 2027 gilt das nur noch, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro nicht überschritten hat. Spätestens ab 2028 brauchst du für Unternehmenskunden ein Rechnungssystem, das strukturierte E-Rechnungen erzeugt. Empfangen musst du E-Rechnungen von deinen Lieferanten bereits seit 2025 können.

Leistungsbeschreibung, die Halter:innen verstehen

Die Leistungsbeschreibung ist Pflichtangabe, aber das Gesetz sagt nur „Umfang und Art der sonstigen Leistung". Was das konkret bedeutet, entscheidest du. Zwei Grundsätze bewähren sich:

Konkrete Positionen statt Sammelbegriff. „Behandlung Hund" sagt nichts. „Erstanamnese 60 Minuten, Konstitutionsbestimmung, Bach-Blüten-Mischung" zeigt, wofür bezahlt wird – und hält bei Rückfragen der Versicherung oder des Finanzamts stand.

Keine Pseudo-Ziffern. Manche Praxen übernehmen Nummerierungen, die wie GOT-Ziffern aussehen. Das suggeriert eine amtliche Gebührenordnung, die es für die Tierheilpraxis nicht gibt. Verbands-Gebührenverzeichnisse sind eine Orientierung für deine Preisgestaltung, keine Rechtsgrundlage, die du auf der Rechnung zitieren musst. Pauschalen und Behandlungspakete sind zulässig, solange sie transparent beschrieben sind.

Wenn du Behandlungszeit abrechnest, gehört die Dauer in die Position. Wenn du nach Pauschale abrechnest, gehört der Leistungsumfang dazu. Beides lässt sich als Vorlage in der Praxissoftware anlegen, damit die Beschreibung nicht bei jeder Rechnung neu getippt wird.

Zahlungsziel, Verzug und Mahnung

Ein Zahlungsziel auf der Rechnung ist keine Pflicht, aber sinnvoll, weil es die Fälligkeit klar macht. Was danach passiert, regelt § 286 BGB: Wer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt, ist spätestens dann in Verzug. Bei Verbraucher:innen – also den meisten Tierhalter:innen – gilt diese 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist. Ein Satz wie „Nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung tritt Verzug ein" gehört deshalb in jede Rechnungsvorlage.

Ab Verzug darfst du Verzugszinsen berechnen. Nach § 288 BGB sind das gegenüber Verbraucher:innen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmen neun Prozentpunkte.

Ein gestaffeltes Mahnwesen ist keine gesetzliche Vorgabe, aber Praxisempfehlung: erst eine freundliche Zahlungserinnerung, dann eine Mahnung mit Fristsetzung, dann die letzte Mahnung mit Hinweis auf weitere Schritte. Wichtig ist weniger die Anzahl der Stufen als die Verlässlichkeit – wer Mahnungen manuell nachhält, vergisst sie. Eine Software, die offene Posten sieht und Mahnstufen automatisch vorschlägt, nimmt das ab.

Aufbewahrung: acht Jahre

Rechnungen, die du stellst, und Rechnungen, die du bekommst, musst du nach § 14b Absatz 1 UStG acht Jahre aufbewahren. Die Frist wurde 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt. Für die gesamte Zeit müssen Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sein. Digitale Ablage ist zulässig, wenn die Rechnungen unverändert und jederzeit lesbar bleiben – ein Ordner mit PDFs, die nachträglich überschrieben werden können, erfüllt das nicht sicher. Cloud-Praxissoftware mit Versionierung und Export erfüllt es.

Checkliste: Rechnung vor dem Versand prüfen

  • Vollständiger Name und Anschrift von Praxis und Halter:in?
  • Steuernummer oder USt-IdNr. vorhanden?
  • Ausstellungsdatum und Behandlungsdatum getrennt angegeben?
  • Rechnungsnummer fortlaufend und eindeutig?
  • Jede Leistung konkret beschrieben, mit Dauer oder Leistungsumfang?
  • Handelsware als eigene Position mit eigenem Steuersatz?
  • 19 Prozent ausgewiesen – oder Kleinunternehmer-Hinweis nach § 19 UStG?
  • Zahlungsziel und Verzugshinweis nach § 286 BGB enthalten?
  • Kunde ist Unternehmen? Dann E-Rechnungsformat oder Übergangsfrist prüfen.
  • Kopie revisionssicher abgelegt?

Wie Petflare das abbildet

Die Abrechnung in Petflare setzt keine GOT voraus. du legst eigene Leistungspositionen, Pauschalen und Pakete an, hinterlegst Steuersätze pro Position und nutzt Rechnungsvorlagen mit Verzugshinweis. Offene Posten und Mahnstufen laufen im selben System wie die Tierakte, Rechnungen bleiben unverändert archiviert und lassen sich jederzeit exportieren. Was die Software für Tierheilpraktiker sonst anders macht als tierärztliche Systeme, steht auf der Branchenseite.

Häufige Fragen

Muss ich als Tierheilpraktiker:in Umsatzsteuer ausweisen? Ja, 19 Prozent nach § 12 Absatz 1 UStG – es sei denn, du nutzt die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Die Befreiung für Heilberufe in § 4 Nummer 14 UStG gilt nur für Heilbehandlungen am Menschen.

Gilt die GebüH für meine Rechnungen? Nein. Die GebüH ist das Gebührenverzeichnis humaner Heilpraktiker:innen. Für die Tierheilpraxis gibt es keine gesetzliche Gebührenordnung, die Vergütung wird frei vereinbart. Details im Artikel zur Rechtslage.

Brauche ich eine E-Rechnung? Nur gegenüber Unternehmenskunden im Inland, etwa Reitställen oder Tierheimen. Für private Halter:innen bleiben Papier und PDF zulässig. Übergangsfristen laufen je nach Umsatz bis Ende 2026 oder Ende 2027 (§ 27 Absatz 38 UStG).

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren? Acht Jahre nach § 14b Absatz 1 UStG, ausgestellte wie empfangene Rechnungen.

Darf ich Pauschalen abrechnen? Ja. Ohne gesetzliche Gebührenordnung bist du in der Preisgestaltung frei. Die Pauschale muss auf der Rechnung nachvollziehbar beschrieben sein – Leistungsumfang statt bloßer Bezeichnung.

Fazit

Die Tierheilpraxis ist bei der Preisgestaltung frei, bei der Rechnung nicht. Pflichtangaben nach § 14 UStG, 19 Prozent Umsatzsteuer, der Verzugshinweis für Verbraucher:innen und acht Jahre Aufbewahrung gelten für jede Praxis – egal, ob sie nach Stunden oder nach Pauschalen abrechnet. Wer die Regeln einmal in Rechnungsvorlagen gießt, muss sie nicht bei jeder Rechnung neu bedenken. Und wer bis 2028 Unternehmenskunden hat, sollte jetzt prüfen, ob die eigene Software strukturierte E-Rechnungen erzeugt.

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